Die Freiheit der Wissenschaft ist im Grundgesetz verankert. Forscherinnen und Forscher sehen sich jedoch zunehmend mit Fragestellungen konfrontiert, bei denen die Wissenschaftsfreiheit mit anderen Grundrechten, wie zum Beispiel dem Schutz von persönlichen Daten, in Konflikt geraten kann. In diesen Fällen bedarf es eines umfassenden Abwägungsprozesses in der Forschung selbst. Wichtige Impulse für diesen Abwägungsprozess könnten in einer „Ethik-Klausel“ in den Grundordnungen von Universitäten und Forschungseinrichtungen verankert werden, sagt Prof. Wolfgang Marquardt, Vorstandsvorsitzender des Forschungszentrums Jülich, und regt eine Weiterentwicklung der verbreiteten „Zivilklausel“ an.
In diesem Gastbeitrag fasst Prof. Wolfgang Marquardt seine Rede „Zivilklausel versus Wissenschaftsfreiheit“ zusammen, die er am 10. November an der Universität Siegen gehalten hat.
Forschung braucht Denkanstöße,
keine Denkverbote
Von Prof. Wolfgang Marquardt
„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“
Dieser Satz, wie er in Artikel 5, Satz 3 des Grundgesetzes steht, ist die Lebensader von Wissenschaft und Forschung in Deutschland. Die Freiheit der Wissenschaft ist eine zwingende Lehre aus der deutschen Geschichte. Während der Nazi-Diktatur geschah Unrecht unter dem Deckmantel staatlicher Forschung, freiheitliche Gedanken waren verpönt, entsprechend ausgerichtete geistes- und sozialwissenschaftliche Forschung wurde geächtet und verboten, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler denunziert und verfolgt. Forschungsthemen nie wieder von einer wie auch immer gearteten Staatsideologie bestimmen zu lassen, das war eine logische Schlussfolgerung aus der Nazi-Barbarei.
Das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Wissenschaftsfreiheit stellt jedoch keinen Freibrief für die Wissenschaft dar. Unser Rechtssystem betont auch eine Reihe anderer hoher Rechtsgüter neben der Freiheit, z.B. Menschenwürde, Leben, Gesundheit oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Forscherinnen und Forscher sind in der heutigen Zeit mit vielen Fragestellungen konfrontiert, bei denen das Prinzip der Wissenschaftsfreiheit mit einem dieser vorhin genannten Rechtsgüter in Konflikt geraten kann. Wir betreten in Forschung und Wissenschaft fast täglich „Neuland“, wagen uns in Bereiche vor, die einer ethischen Analyse und Abwägung bedürfen.
Datenschutz vs. Erkenntnisgewinn
Ein Beispiel dafür ist der Bereich „Big Data“, also die Sammlung und Verarbeitung großer und komplexer Datensätze aus unterschiedlichsten Quellen. Zahlreiche Lebensbereiche sind davon berührt: Die private elektronische Kommunikation ebenso wie die Nutzung globaler Satellitensysteme beim Autofahren oder die Verwendung digital vernetzter Haustechnik. In all diesen Bereichen werden personenbezogene Daten generiert und für unterschiedliche Zwecke gesammelt, gespeichert, verarbeitet, aggregiert und interpretiert.
Auch die Forschung macht hier keine Ausnahme: In vielen Bereichen, etwa den Geistes- und Sozialwissenschaften oder der Medizin, sind personenbezogene Daten notwendig als Grundlage des wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns. Ein anschauliches Beispiel sind medizinische Langzeitstudien, die sich teils über mehrere Jahrzehnte erstrecken: Durch die langfristige Speicherung und die weltweite Zugänglichkeit dieser Daten sind enorme Fortschritte für Diagnose, Therapie und Prophylaxe von Krankheiten erreicht worden oder künftig erreichbar.
Der Verwendung dieser Daten sind durch die Rechtsprechung enge Grenzen gesetzt. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Forschungsdaten steht unter dem Vorbehalt der Einwilligung durch den Probanden bzw. Patienten. Nach deutschem Rechtsverständnis muss eine solche Einwilligung mit einem wohl definierten Verwendungszweck der Daten verbunden werden.
Doch dieses Recht zur informationellen Selbstbestimmung gerät nicht selten in ein Spannungsverhältnis mit dem Interesse der Forschung an Erkenntnisgewinn. Denn Verteilung und Weiternutzung einmal erhobener Daten durch andere Forscher und für andere Fragestellungen sind eine zentrale Zielsetzung digital vernetzter Wissenschaftsarchitekturen.
Aber was passiert, wenn die übergreifende Verknüpfung von personenbezogenen Daten aus unterschiedlichen Quellen letztendlich zu einer kompletten De-Anonymisierung der betreffenden Personen führt? Was, wenn Sie oder ich durch die missbräuchliche Weitergabe unserer Daten plötzlich bei unserer Krankenkasse als Risikokandidat geführt werden und damit signifikant höhere Beiträge gezahlt werden müssen? Oder wenn eine Person aufgrund dieser Daten von staatlichen Stellen als nicht geeignet für eine Verbeamtung eingeschätzt wird?
Die Erhebung und Nutzung dieser Daten kann also für den jeweiligen Menschen konkrete Folgen haben. In jedem Fall tritt sie in Konkurrenz zum grundgesetzlich verbrieften Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
„Ethik-Klausel“ statt „Zivil-Klausel“
Gibt es ein Instrumentarium, mit dessen Anwendung die Wissenschaft solche ethischen Konflikte im Vorhinein vermeiden kann? Einen vermeintlichen Lösungsansatz versprechen die Befürworter der sog. „Zivilklausel“. Zivilklauseln sind in den vergangenen Jahren in Mode gekommen, auch das Forschungszentrum Jülich hat eine in seinem Gesellschaftsvertrag verankert. In einer solchen Klausel verpflichtet sich ein Unternehmen oder eine Einrichtung, nur zu friedlichen Zwecken zu forschen und etwa auf Forschung zu militärischen Zwecken (Rüstungsforschung) zu verzichten.
Doch dieses Instrument hilft bei einer Frage wie etwa „Big Data“ nicht weiter, weil die Zivilklausel zu eng auf den Begriff des „Friedens“ begrenzt ist und andere Rechtsgüter wie etwa den Datenschutz oder die Gesundheit ausklammert. Hilfreich wäre eine Erweiterung des Zivilklausel-Begriffs, also der Weg hin zu einer Art „Ethik-Klausel“, die auch die anderen Rechtsgüter mit einschließt.
Eines sollte klar sein: Eine „Ethik-Klausel“ ersetzt nicht die Verantwortung des Wissenschaftlers für sein Thema. Er ist es, der den jeweiligen Forschungsgegenstand direkt bearbeitet, der die Besonderheiten und Implikationen im Detail kennt und bewerten kann. Der Forscher muss die Folgen des eigenen Forschungshandelns sowie die Verwendungsmöglichkeiten und damit auch die Missbrauchsmöglichkeiten seiner Ergebnisse stets mit einkalkulieren. Das bedeutet auch, dass er in Einzelfällen, in denen ihm trotz rechtlicher Zulässigkeit besondere Risiken bewusst werden, zur Entscheidung kommen kann, gewisse Vorhaben nicht oder nur modifiziert durchzuführen, die gewonnenen Erkenntnisse nicht vollständig oder gar nicht zu publizieren.
Das heißt nicht, dass sich die Leitung einer Wissenschaftseinrichtung aus dieser Frage heraushalten könnte oder sollte, im Gegenteil! Der Entscheidungsprozess des Wissenschaftlers kann nur die Ausgangsstufe sein. Die Vorgesetzten des Wissenschaftlers, z.B. die Lehrstuhlinhaber oder Institutsleiter, sind ebenso wie die Leitungsebene einer Hochschule oder einer Forschungseinrichtung zu einer Einschätzung verpflichtet. Ein mehrstufiges Korrektiv an jeder Stelle des Forschungsprozesses – von der Formulierung der Fragestellung bis hin zu Publikationsentscheidungen – ist unumgänglich.
Eine „Ethik-Klausel“ könnte – verankert in der Grundordnung einer Universität oder Forschungseinrichtung – einen wichtigen Impuls zum Beginn dieses umfassenden Abwägungsprozesses geben. Sie ist jedoch nur hilfreich, wenn sie keine Denkverbote erteilen will, sondern Denkprozesse anstößt.
Das Forschungszentrum ist mit der Zivil-Klausel viele Jahre gut gefahren.
Ich erinnere mich an Minister Riesenhuber der eine ungute Diskussion aufbrachte ob Forschung für die militärische Verteidigung nicht auch Forschung für den Frieden sei.
Bitte nicht die Zivil-Klausel aufweichen. Damit möchte ich nichts gegen eine zusätzliche Ethik-Klausel einwänden.